AGB

Für jede Transaktion oder geregelte Geschäfte zwischen jedem Kunden und der RED Ad Media GmbH im folgenden als „Agentur“ bezeichnet, gelten ausschließlich diese „Allgemeinenen Geschäftsbedingungen“. Entgegenstehende Vereinbarungen oder Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn sie von der Agentur ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.

  1. Gegenstand des Vertrages

1.1
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte der RED Ad Media GmbH, nachfolgend in Kurzform „Agentur“ genannt, mit ihren Vertragspartnern, nachstehend in Kurzform „Kunde“ genannt. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden werden von der Agentur nur nach gesonderter und schriftlicher Anerkennung akzeptiert.

1.2
Die Agentur erbringt Dienstleistungen aus den Bereichen Online Marketing, Website-Erstellung, beratende Dienstleistungen und das aktive aussteuern von Werbung. Die weitere Beschreibung der Dienstleistungen werden in den Kunden oder projektspezifischen Angeboten, Verträgen und mündlichen Absprachen spezifiziert.

1.3
Alle Vereinbarungen, die zwischen der Agentur und dem Kunden zwecks Ausführung eines Auftrages getroffen werden, sind in schriftlicher Form zu vereinbaren. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

1.4

Von den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ abweichende oder ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollten einzelne Abschnitte oder Bestimmungen, dieser unten aufgeführten Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Verbindlichkeit der übrigen Bedingungen und geschlossene Verträge unter Anwendung dieser nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

1.6

Der Kunde stimmt zu, dass Schriftverkehr auch per Email geführt werden kann. Von der Agentur erstellte Angebote gelten als verbindliche Bestätigung des vereinbarten Vertragsinhaltes, sofern der Auftraggeber diesen nicht binnen längstens drei Arbeitstagen widerspricht.

  1. Vertragsbestandteile und Änderungen des Vertrags

2.1.
Grundlage für die Agenturarbeit und Vertragsbestandteil ist neben dem Angebot oder geschlossenen Verträgen die mündliche Absprache. Hierzu wird intern ein Briefing angelegt welches der Kunde bei Bedarf anfordern kann.

2.2.
Jede Änderung und/oder Ergänzung des Vertrages und/oder seiner Bestandteile bedarf der Schriftform. Dadurch entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu tragen.

2.3.
Ereignisse höherer Gewalt berechtigen die Agentur, das vom Kunden beauftragte Projekt um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Ein Schadensersatzanspruch vom Kunden gegen die Agentur resultiert daraus nicht. Dies gilt auch dann, wenn dadurch für den Kunden wichtige Termine und/oder Ereignisse nicht eingehalten werden können und/oder nicht eintreten.

  1. Urheber- und Nutzungsrechte

3.1.
Der Kunde kann, wenn dies vertraglich vereinbart ist, mit der vollständigen Begleichung der vereinbarten Zahlung für die vereinbarte Dauer und im vereinbarten Umfang die Nutzungsrechte an den von der Agentur erstellten Arbeiten, welche aus der Vertragsbeziehung resultieren, erhalten.

Diese Übertragung der Nutzungsrechte gilt, soweit eine Übertragung nach deutschem Recht möglich ist und gilt für die vereinbarte Nutzung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Nutzungen, die über dieses Gebiet hinausgehen, bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung im Rahmen des Auftrages oder einer gesonderten schriftlichen Nebenabrede. Die Nutzungsrechte an Auftragsarbeiten und Dienstleistungen, die bei Beendigung des Vertrages noch nicht bezahlt sind, verbleiben bei der Agentur.

3.2.
Die im Rahmen des Auftrages erarbeiteten Leistungen sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Diese Regelung gilt auch dann als vereinbart, wenn die nach dem Urheberrechtsgesetz erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.

3.3.
Die Agentur darf die von ihr entwickelten Arbeiten angemessen und branchenüblich signieren und den erteilten Auftrag für Eigenwerbung publizieren. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen Agentur und Kunde ausgeschlossen werden.

3.4.
Die Arbeiten der Agentur dürfen vom Kunden oder vom Kunden beauftragter Dritter weder im Original noch bei der Reproduktion geändert werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen des Werkes, ist unzulässig. Bei Zuwiderhandlung steht der Agentur vom Kunden ein zusätzliches Honorar in mindestens der 2,5 fachen Höhe des ursprünglich vereinbarten Honorars zu.

3.5.
Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte und/oder Mehrfachnutzungen sind, soweit nicht im Erstauftrag geregelt, honorarpflichtig und bedürfen der Einwilligung der Agentur.

3.6.
Über den Umfang der Nutzung steht der Agentur ein Auskunftsanspruch zu.

  1. Vergütung / Zahlungsbedingungen

4.1.
Es gilt die im Vertrag vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung der Zahlungstermine steht der Agentur ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu. Das Recht zur Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens bleibt von dieser Regelung unberührt.

4.2.
Erstreckt sich die Erarbeitung der vereinbarten Leistungen über einen längeren Zeitraum, so kann die Agentur dem Kunden Abschlagszahlungen über die bereits erbrachten Teilleistungen in Rechnung stellen. Diese Teilleistungen müssen nicht in einer für den Kunden nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten der Agentur verfügbar sein.

4.3.
Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen, Arbeiten und Dergleichen durch den Kunden und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserstellung ändert, werden der Agentur alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt und die Agentur von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.

4.4.
Bei einem Rücktritt des Kunden von einem Auftrag vor Beginn des Projektes, berechnet die Agentur dem Kunden folgende Prozentsätze vom ursprünglich vertraglich geregelten Honorar als Stornogebühr: bis sechs Monate vor Beginn des Auftrages 10%, ab sechs Monate bis drei Monate vor Beginn des Auftrages 25%, ab drei Monate bis vier Wochen vor Beginn des Auftrages 35%, ab vier Wochen bis zwei Wochen vor Beginn des Auftrages 50%, ab zwei Wochen vor Beginn des Auftrags 60%.

4.5.
Grundsätzlich wird bei Neukunden und neuen Projekten mit einer Anzahlung von mindestens 50% der Gesamtprojektkosten gerechnet. Erst nach Zahlungseingang beginnt die Agentur mit dem beauftragten Projekt. Ab diesem Tag zählt auch erst die prognostizierte Projektdauer.

4.6.
Alle in Angeboten und Aufträgen genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer.

4.7.
Agenturprovisionen werden nach Absprache zu 100% an den Auftraggeber weitergegeben. Hierfür wird bei Bedarf eine „Handling Fee“ (Bearbeitungsgebühr) in Höhe von 20% auf den Gesamtauftrag aber mindestens 50,- EUR erhoben.

4.8
Unvorhersehbarer Mehraufwand bedarf der gegenseitigen Absprache und gegebenenfalls der Nachhonorierung. In der Regel wird der Aufwand in Stunden berechnet. Regelsatz für Agenturstunden liegen bei 100 € zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.

4.9
Wird für den Kunden ein Google Ads Konto betreut und das Budget über die Agentur abgerechnet, so behält sich die Agentur vor, sofern nicht anders im Angebot festgelegt, eine Fee von 50% auf das eingegebene Budget zu erheben. Im Kunden Dashboard wird die Fee inkl. des Budgets angezeigt.

  1. Geheimhaltungspflicht der Agentur

5.1

Den Inhalt von Verträgen oder sonstigen Vereinbarungen, die zwischen Kunde und Agentur im Rahmen eines Angebots oder Vertrags in welcher Form auch immer und unabhängig ob mündlich oder schriftlich gegenüber offen gelegt werden, und die entweder bei Offenlegung eindeutig als vertraulich gekennzeichnet sind oder Betriebsgeheimnisse oder andere vertrauliche Informationen, die Einzelheiten über die Produkte und Dienstleistungen, Mitarbeiter, Kunden und Lieferanten, betreffen, gelten als vertrauliche Informationen und sowohl ihre Mitarbeiter, als auch von ihr herangezogene Dritte ebenfalls in gleicher Weise zu absolutem Stillschweigen zu verpflichten.

5.2

Die Vertragsparteien sind verpflichtet, diese vertraulichen Informationen vertraulich zu behandeln und zu keinem anderen Zweck als der Erfüllung des Vertrags oder der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen oder behördlicher Anordnungen zu verwenden und Dritten gegenüber offen zu legen, wobei diese Verpflichtung zur Nichtverwendung und Nichtoffenlegung nicht für irgendeinen Teil der vertraulichen Informationen gilt, der ohne Verletzung der Geheimhaltungsverpflichtung der Vertragsparteien öffentlich bekannt ist oder wurde. Die Weitergabe von Aufträgen an Dritte bleibt von dieser Vereinbarung unberührt.

5.3

Diese Geheimhaltungsverpflichtung besteht nach Beendigung der Bindungswirkung eines Angebots bzw. nach Beendigung eines Vertrags für die Dauer von einem Jahr fort.

  1. Pflichten des Kunden

7.1.
Der Kunde stellt der Agentur alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung. Alle Arbeitsunterlagen werden von der Agentur sorgsam behandelt, vor dem Zugriff Dritter geschützt und nur zur zum Zweck des jeweiligen Auftrages genutzt.

7.2.
Der Kunde wird im Zusammenhang mit einem beauftragten Projekt Auftragsvergaben an andere Agenturen oder Dienstleister nur nach Rücksprache und im Einvernehmen mit der Agentur erteilen.

  1. Gewährleistung und Haftung der Agentur / Abnahme und Freigabe

8.1.
Das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit, der durch die Agentur erarbeiteten und durchgeführten Maßnahmen wird vom Kunden getragen. Das gilt insbesondere für den Fall, dass die Aktionen und Maßnahmen gegen Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. Die Agentur ist jedoch verpflichtet, auf rechtliche Risiken hinzuweisen, sofern ihr diese bei ihrer Tätigkeit bekannt werden.

Der Kunde stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, wenn die Agentur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl sie dem Kunden Bedenken im Hinblick auf die Zulässigkeit der Maßnahmen mitgeteilt hat. Die Anmeldung solcher Bedenken durch die Agentur beim Kunden hat unverzüglich nach bekannt werden in schriftlicher Form zu erfolgen. Erachtet die Agentur für eine durchzuführende Maßnahme eine wettbewerbsrechtliche Prüfung durch eine besonders sachkundige Person oder Institution für erforderlich, so trägt nach Absprache mit der Agentur die Kosten hierfür der Kunde.

8.2.
Die Agentur haftet in keinem Fall wegen der in den Werbemaßnahmen enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden. Die Agentur haftet auch nicht für die patent-, urheber- und markenrechtliche Schutz- oder Eintragungsfähigkeit der im Rahmen des Auftrages gelieferten Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen und Entwürfe.

8.3.
Die Agentur haftet nur für Schäden, die sie oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. Die Haftung der Agentur wird in der Höhe beschränkt auf den einmaligen Ertrag der Agentur, der sich aus dem jeweiligen Auftrag ergibt. Die Haftung der Agentur für Mangelfolgeschäden aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ist ausgeschlossen, wenn und in dem Maße, wie sich die Haftung der Agentur nicht aus einer Verletzung der für die Erfüllung des Vertragszweckes wesentlichen Pflichten ergibt.

8.4.
Die Abnahme richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Annahme und Zahlung stellen eine Abnahme dar. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber das abnahmefähige Werk nicht, sofern nicht im Einzelfall eine abweichende Frist gesetzt bzw. vereinbart wurde, innerhalb einer Frist von einer Woche abnimmt. Nach einer Abnahme / Freigabe der Arbeiten können keine Mängelansprüche mehr geltend gemacht werden.

  1. Leistungen Dritter

10.1.
Von der Agentur eingeschaltete Freie Mitarbeiter oder Dritte sind Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen der Agentur. Der Kunde verpflichtet sich diese, im Rahmen der Auftragsdurchführung von der Agentur eingesetzte Mitarbeiter, im Laufe der auf den Abschluss des Auftrages folgenden 12 Monate ohne Mitwirkung der Agentur weder unmittelbar noch mittelbar mit Projekten zu beauftragen.

  1. Arbeitsunterlagen und elektronische Daten

11.1.
Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Die Herausgabe dieser Unterlagen und Daten kann vom Kunden nicht gefordert werden. Die Agentur schuldet mit der Bezahlung des vereinbarten Honorars die vereinbarte Leistung, nicht jedoch die zu diesem Ergebnis führenden Zwischenschritte in Form von Skizzen, Entwürfen, Produktionsdaten etc.

  1. Vertragsdauer, Kündigungsfristen

13.1.
Der Vertrag tritt mit Unterzeichnung des Angebotes oder mit der Anzahlung der ersten Rechnung in Kraft. Ist der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen oder nicht spezifiziert, kann dieser mit einer Frist von drei Monaten von beiden Seiten zum Quartalsende gekündigt werden. Verträge mit einer monatlichen Laufzeit können, soweit nicht abweichend vereinbart, von jeder Partei mit einer Frist von 30 Tagen zum Monatsende gekündigt werden.

13.2.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt von dieser Regelung unberührt. Eine Kündigung bedarf der Schriftform.

  1. Schlussbestimmungen

14.1.
Der Kunde ist nicht dazu berechtigt, Ansprüche aus dem Vertrag abzutreten.

14.2.
Eine Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden ist nur mit anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig.

14.3.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Bremen.

14.4.
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zu einem späteren Zeitpunkt verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll im Wege der Vertragsanpassung eine andere angemessene Regelung gelten, die wirtschaftlich dem am Nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Regelung bekannt gewesen wäre.